Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen als Coronazahlungen

Aktuell ist im Rahmen von Prüfungen der Sozialversicherung die Frage der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen als Coronazahlungen von Bedeutung.

Dass eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht durch eine Coronaprämie ersetzt werden darf, ist klar.

Wie ist aber die Situation, wenn ein Betrieb die Jahressondergratifikationen unter einem wirksamen Vorbehalt gezahlt hat und dann die Zahlung einstellt, in 2021 aber eine steuerfreie Coronasonderzahlung leistet?
Die Deutsche Rentenversicherung vertrat in einem Fall zunächst die Auffassung, dass in Fällen, in denen in den Vorjahren eine freiwillige Jahressonderzahlung durch den Betrieb geleistet wurde, eine Corona Sonderzahlung nicht steuerfrei möglich sei.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die DRV zu folgender Auffassung gelangt: Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer betrieblichen Übung auf Zahlung einer Jahressondergratifikation verhindern, wenn er bei oder in Zusammenhang mit der jeweiligen Gewährung der Leistung eine Erklärung abgibt, durch die eine durch sein Verhalten begründete Bindung für die Zukunft ausgeschlossen wird.

Voraussetzung ist, dass der vom Arbeitgeber erklärte Vorbehalt klar und verständlich formuliert ist. Liegt ein solcher wirksam erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt vor, entsteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Jahresgratifikation. Die dann geleistete Corona Sonderzahlung erfolgt in diesen Fällen also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt und ersetzt dieses nicht, auch wenn der Betrieb in dem Jahr der Auszahlung der Corona Sonderzahlung auf die Zahlung der in den Vorjahren geleisteten Jahressondergratifikation verzichtet.

Näheres entnehmen Sie der Anlage, die zwar für das Malerhandwerk erstellt wurde, aber auf vergleichbare Fälle in anderen Gewerken, in denen frühere Jahressonderzahlungen unter einem Vorbehalt geleistet wurden, anwendbar ist (basiert die Jahressonderzahlung hingegen auf einem Tarifvertrag, dürfte die Beurteilung eine andere sein).
Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Coronasonderzahlung

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