Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Änderungen zum 1.8.2022 bei Abschluss von Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge, die Sie abschließen, müssen ab 01.08.2022 angepasst werden.

Dies betrifft Neuerungen in Sachen „Nachweisgesetz“ bzw. in Sachen „Gestaltung von Arbeitsverträgen“ ab dem 1. August 2022.

Dazu sind in den letzten Tagen bereits Veröffentlichungen und Seminarangebote verschiedener Dienstleister erschienen – oft mit der Drohkulisse, dass bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften ab dem 1.8.2022 Bußgelder drohen.

Sie finden daher in der Anlage

  • eine erste Information für Ihren Betrieb ( Anlage) .
  • Aus dieser geht hervor, dass ab dem 1.8.2022 mehr Informationen zu dem Arbeitsverhältnis schriftlich niedergelegt werden müssen.
  • In diesem wird auch auf die Frage eingegangen: Muss ich irgendetwas mit meinen bisherigen Arbeitsverträgen machen, wenn sich die Arbeitsbedingungen ab dem 1.8.22 nicht ändern? NEIN, aber: Eine zusätzliche schriftliche Information muss erfolgen, wenn die Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu ausdrücklich auffordern, s. Anlage.
  • Für neue Verträge, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden und für Vertragsänderungen in Altverträgen, die ab dem 01.08.2022 vereinbart werden, sind jedoch folgende Neuerungen zu berücksichtigen:
  • Neu ist z.B. ab dem 1.8.2022: Arbeitnehmer müssen über die Kündigungsfristen und über die Klagefrist im Falle einer Kündigungsschutzklage ausdrücklich informiert werden.
  • Pausenzeiten müssen ausdrücklicher erwähnt werden etc., vgl. die Einzelheiten in der Anlage.
  • Die Niederlegung der neuen Informationspflichten kann – wie bisher auch – entweder direkt im Arbeitsvertrag oder aber in einem gesonderten Informationsschreiben erfolgen.
  • Dies bedeutet, dass für neue Arbeitsverträge angepasste Vertragsmuster mit neuen Informationsschreiben, die beigefügt werden müssen, verwendet werden sollen.
  • Jeder Betrieb sollte also  prüfen, mit welchen Mustern er arbeitet, diese ggfs. anpassen bzw. zusätzliche Informationsschreiben verfassen.
  • Die Muster in unserem Dokumentenservice stehen ab Ende Juli aktualisiert zur Verfügung auch die Landesinnungsverbände werden dies noch im Verlaufe des Juli vorhalten.
  • Wesentlich einfacher wird es zukünftig sein, Arbeitsverträge mit Tarifbindung zu vereinbaren, weil dann die zusätzlichen Informationen, zu denen man verpflichtet ist, klar und einheitlich in einem Informationsbogen zusammengestellt werden können.
  • Wenn man Arbeitsverträge ohne Tarifbindung abschließt, u.U. sogar zwischen den einzelnen Arbeitnehmern unterscheidet, muss man individuell die Informationen für die jeweiligen Mitarbeiter zusammenfassen.
  • Auf jeden Fall müssen Sie ab dem 1.8.2022 vor dem Abschließen von mündlichen Arbeitsverträgen ohne zeitgleiche Dokumentation der wesentlichen Vertragsbedingungen gewarnt werden: Bußgeldrisiko von bis zu 2000 EUR !
  • Für diese Warnung soll das anliegende Merkblatt dienen – mit dem Ziel, dass Sie bitte konkret nachfragen, wenn sie einen neuen Vertrag schließen wollen

 

  • Und warum gibt es Änderungen ab dem 1. August 2022 ?

Es gibt eine neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie), die regelt, welche Informations- und Dokumentationspflichten die Arbeitgeber/Innen erfüllen müssen. Hintergrund für diese Richtlinie sind zwei Ziele der EU-Staaten:

  1. Nur wenn die Arbeitnehmer/Innen ihre Ansprüche kennen, können sie diese im Streitfall auch einfordern.
  2. Umsetzung der „Europäischen Säule Sozialer Rechte“ (ESSR), die u.a. Grundsätze zu fairen Arbeitsbedingungen enthalten
  • Diese Richtlinie musste der deutsche Gesetzgeber bis zum 1.8.2022 umsetzen – das hat er nun u.a. durch die Änderung des Nachweisgesetzes getan. Zudem gibt es weitere Änderungen z.B. im Teilzeit- und Befristungsgesetz, im Berufsbildungsgesetz, in der HwO, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage, die uns die Landesvereinigung Bauwirtschaft zur Verfügung gestellt hat.

Achtung bei Abschluss von Arbeitsverträgen ab 1. August 2022

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