Kreishandwerkerschaft Remscheid

VERSTEHEN | BÜNDELN | HANDELN

Tachopflicht ab 1. Juli 2026: Was Sie als Unternehmen wissen müssen

Im folgenden Artikel wird erläutert, was die neue Tachopflicht ab Juli 2026 für Unternehmen bedeutet, welche Ausnahmen gelten und worauf Handwerksbetriebe besonders achten müssen.

Ab Juli 2026 gelten die EU-Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten auch für grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse inkl. Anhänger. Das bedeutet grundsätzlich die Pflicht zur Nutzung eines digitalen Tachographen.

Bisher lag diese Schwelle bei 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse (zHM). Für die meisten Handwerksbetriebe gilt jedoch: Dank bestehender und neuer Ausnahmen ändert sich im Alltag wenig – wenn die richtigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die zwei wichtigen Ausnahmen für das Handwerk im Überblick

Um Werkverkehr (= Ausnahme 2) handelt es sich, wenn alle vier folgenden Punkte vorliegen:

  • Die Güter sind Eigentum des Betriebs bzw. von ihm ge-/verkauft, vermietet, hergestellt, bearbeitet oder instandgesetzt.
  • Der Zweck der Beförderung ist die Anlieferung zum bzw. der Versand ab Betrieb – für eigene Zwecke.
  • Das Fahrpersonal gehört zum eigenen Betrieb oder steht diesem vertraglich zur Verfügung.
  • Das Fahren ist nur eine Hilfstätigkeit, aber keine Hauptbeschäftigung des Fahrers.

Typische Handwerksbetriebe erfüllen meist die Ausnahmevoraussetzungen, sodass kein Tachograph nötig ist.

Beispiele:

  • Ein Maler- und Lackierbetrieb fährt mit einem Transporter (bis 3,5 t) grenzüberschreitend zu einem Objekt und transportiert Farben, Leitern und Ausrüstung.
    Es greift die Werkverkehrsausnahme, weil der Mitarbeiter primär als Maler tätig ist und das Fahren nur Hilfstätigkeit ist. Es gilt keine Streckenbeschränkung.
  • Ein Fahrzeuglackierbetrieb holt ein Kundenfahrzeug zur Lackierung innerhalb von 100 km grenzüberschreitend ab oder bringt es zurück.
    Die Handwerkerausnahme greift (Klarstellung des Bundesministeriums für Verkehr zu Kfz-Betrieben).

Keine Ausnahmen gelten bspw. in folgenden Fällen (also Tachograph erforderlich):

  • Ein hauptberuflicher Fahrer (Fahren = Haupttätigkeit) liefert grenzüberschreitend Waren aus.
  • Ein Lebensmittelhandwerk liefert mit einem Festangestellten, dessen Hauptjob das Fahren ist, grenzüberschreitend an Filialen.
  • Fremde Waren werden im Auftrag anderer transportiert (klassischer Speditionsverkehr).

Der Begriff der „gewerblichen Beförderung“

Die Gesetzesformulierung klingt missverständlich, sie meint nicht jeden Transport im Rahmen eines Gewerbebetriebs, sondern nur den genehmigungspflichtigen Speditions- und Frachtverkehr. Handwerksbetriebe, die eigene Güter im Werkverkehr transportieren, betreiben keinen solchen gewerblichen Güterkraftverkehr – die Ausnahme greift also trotz gewerblicher Tätigkeit.

Was zu beachten ist

  • Radius bestimmt sich ab Betriebsstandort
    Die 100-km-Grenze der Handwerkerausnahme gilt künftig nicht mehr ab der Gemeindegrenze, sondern ab dem konkreten Betriebsstandort.
  • Nachweis berücksichtigungsfreier Tage (56-Tage-Regelung)
    Wird ausnahmsweise mit einem nachweispflichtigen Fahrzeug gefahren, müssen für den Kontrolltag und die 56 Kalendertage vorher die Nachweise über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten mitgeführt werden (bei Fahrzeugen über 3,5 t). Die Pflicht entfällt für Betriebe unter der Handwerkerausnahme.
  • Tachograph-Austauschpflicht
    Für Fahrzeuge über 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr besteht schon die Pflicht zum Einbau intelligenter Tachographen (2. Generation, Frist 18. August 2025).
    Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t, die ab 1. Juli 2026 nachweispflichtig werden, brauchen ebenfalls einen solchen Tachographen, soweit sie nicht unter eine Ausnahme fallen.
  • Werkverkehr über 3,5 t: Einmalige Anmeldepflicht
    Bei einem Werkverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t gilt eine einmalige Anmeldepflicht beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Der ZDH hat zur Regelung und den Ausnahmen ein sehr detailliertes Schaubild erstellt (Stand 03/2026).

Quelle: Verband der italienischen Speiseeishersteller (UNITEIS), Foto: Adobe Stock

Teilen
Teilen