Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Hinweispflicht auf Urlaubsansprüche

Wir hatten schon vor einigen Jahren darauf hingewiesen, dass es für die Betriebe wichtig ist, Mitarbeiter auf die bestehenden Urlaubsansprüche hinzuweisen, weil ansonsten der Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintritt. Mit einem neueren EUGH-Urteil kommt diesem Hinweis besondere Bedeutung zu:
– Die Verjährung von Urlaubsansprüchen tritt nur dann ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, noch bestehenden Urlaub zu nehmen und darauf hingewiesen hat, dass der nicht beantragte Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen wird.

– Die Hinweispflicht gilt, so der EuGH auch für Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er dann voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist.

Musterformulierungen zu den Hinweispflichten erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle
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