Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Neue Niedersachsen Corona-Verordnung ab 24.02.2022

Wie angekündigt hat die Niedersächsische Landesregierung die aktualisierte Niedersachsen Corona-Verordnung veröffentlicht.

•Sie tritt ab heute, 24.2.2022, in Kraft und beinhaltet – wie bereits berichtet – schrittweise Lockerungen der Pandemie-Schutzmaßnahmen. Der erste Lockerungsschritt gilt für eine Woche bis zum 4. März, dann greifen weitere Lockerungen.
•Das bisherige System der Warnstufen wird aufgeben.
•Die neue Verordnung ist zunächst befristet bis zum 19. März 2022.
•Anliegend die Verordnung, eine Übersicht, wie es jetzt bis zum 19. März weitergeht und die angepassten Grafiken.

Und wie geht es nach dem 19. März weiter?

•Sollten danach wegen eines unerwarteten Pandemiegeschehens weitere Einschränkungen für nötig erachtet werden, könnte Niedersachsen diese nur dann umsetzen, wenn zuvor eine entsprechende bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage beschlossen worden wäre. Daran wird derzeit in Berlin gearbeitet.

Die wesentlichen Änderungen bis einschließlich zum 3. März hier noch einmal im Überblick:

Ändert sich etwas an den Hygienevorschriften, insbesondere an der FFP-2-Maskenpflicht?

•Nein, unverändert bleiben die Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften (§ 2) sowie die Maskenpflicht (§ 4).
Auch die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren bei der FFP2-Maskenpflicht bleiben.

Was ändert sich für private Treffen?

•Die Begrenzung auf 10 Personen entfällt ersatzlos für die Geimpften/Genesenen.
•Für Ungeimpfte/ nicht Genesene bleibt es bei den bestehenden Einschränkungen: Ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts können sich treffen. Dies gilt nicht nur bei privaten, sondern bei allen Zusammenkünften – also können Ungeimpfte/Nicht Genesene auch nicht an kleinen Veranstaltungen bis 50 Teilnehmern, für die es jetzt Erleichterungen gibt, s.u., teilnehmen.

Und was ist, wenn sich in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt auf einmal die Zahlen nach oben entwickeln?

•Hier gibt es eine neue Hotspotregelung in § 3 der Verordnung: Hier kann dann auf die Instrumente der bisherigen Corona-Verordnung zurückgegriffen werden, wenn die Inzidenz und die Belegungsraten in den Krankenhäusern so stark ansteigen, dass eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist.

Was gilt für körpernahe Dienstleistungen ( u.a. Friseure) ?

•Neuregelung in § 8 a: Keine 3G-Regelung mehr!
•Im Innenbereich allerdings FFP2-Maskenpflicht für Dienstleistende und Kunden/Innen – solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden.

Wie läuft es nun in Hotels und anderen Beherbergungsstätten?

•Vgl. neu § 8 b: 2 G Regelung! Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nutzen will, hat schon beim Betreten einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen
•In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden.

Gibt es eine Ausnahme für Übernachtungen aus beruflichem Anlass (Monteure)?

•Ja! Hier sieht § 8b Absatz 4 eine Ausnahmeregelung vor:
•Wenn die Übernachtung auf einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung oder auf einer beruflichen Reise stattfindet, reicht zukünftig auch ein tagesaktueller negativer Test – 3 G.

Und was gilt für den Sport?

•Gem. der neuen Regelung in § 8 c gilt hier sowohl draußen wie drinnen nur noch 3 G!
•In den Innenbereichen muss außer beim Sporttreiben weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden.

Und was gilt in der Gastronomie, vgl. § 9:

•In der nächsten Woche gilt 2G, statt bislang 2Gplus.
In den Innenbereichen besteht FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sitzen.

Und im Einzelhandel? Vgl. § 9a

•In Niedersachsen ändert sich hier nichts – jeder kann die Geschäfte betreten, wenn er/sie eine FFP-Maske trägt.

Und wie sieht es aus mit Messen – u.a. auch z.B. der Ideen-Expo?

•Nach § 11 a sind Messen ohne weitere Begrenzung der Besucheranzahl zulässig.
•Es gilt die 3G-Regelung.

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen

•Bleiben derzeit gem. § 12 noch geschlossen.

Werden Veranstaltungen jetzt leichter durchführbar?

•Ja, von der Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes ( § 5) sind zukünftig nach § 5 Abs. Nr. 1 Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgenommen.
•Für größere Veranstaltungen ab 50 Personen bleibt es bei den zusätzlich vorgeschriebenen Maßgaben (FFP 2 Maske, Abstände, Hygienekonzept), vgl. § 8 III.
•Zudem entfällt im neugefassten § 6 die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung. Stattdessen müssen Veranstalter/Innen und Betreiber/Innen QR-Codes für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKIs zur Verfügung stellen. Der QR-Code ist für die sich registrierenden Personen gut sichtbar zu platzieren. Die Registrierung der Teilnehmenden ist jedoch freiwillig.
•Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 und bis zu 2 000 Teilnehmer/Innen sowie für Innenräume von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks gilt:
◦In den nächsten zwei Wochen drinnen und draußen 2G, ungeimpfte/ nicht genesene Personen haben keinen Zutritt.
◦Verpflichtung zum Erstellen eines Hygienekonzeptes, FFP2-Maske muss draußen und drinnen getragen werden; Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden.
◦Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen, wenn auch am Platz Maske getragen wird.
•Für Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmer greifen neue Regelungen in §§ 10 und 11. § 10 Absatz 4 schreibt für alle Großveranstaltungen drinnen wie draußen 2Gplus vor. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1m. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen.

Und wie soll man sich nun verhalten, wenn man einen positiven Schnelltest hat? Gilt nach wie vor 3 G am Arbeitsplatz?

Hier ändert sich praktisch nichts – denn es gilt nach wie vor die Niedersachsen Absonderungsverordnung!

Es bleibt bei der dringenden Bitte, sich regelmäßig selbst auch anlasslos zu testen.

Es bleibt dabei, sich im Falle eines positiven Tests schnell und konsequent in Selbstisolation zu begeben. Hinweis: Nach einem positiven Selbsttest besteht nur dann ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn dieses positive Ergebnis durch einen PoC-Test in einem Testzentrum/Apotheke bestätigt wurde. Bei Krankheitssymptomen ist der PCR-Test durch einen Arzt vorzunehmen.

Auch daran, dass man nur mit 3 G zur Arbeit kommen kann, bleibt es.

Auch auf die Notwendigkeit, sich die dreifache Impfung geben zu lassen, weist die Landesregierung nochmals hin, um im kommenden Herbst eine erneute, starken Krankheitswelle zu vermeiden.

Grafiken ab 24.2.2022
23-02-2022 Niedersachsen Corona-Verordnung
Übersicht Niedersachsen Corona-Regelungen ab 24.2.2022

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