Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Corona: Kurzarbeit und Arbeitsrecht

Die Arbeitsagentur ist komplett überlastet wegen des Themas Kurzarbeit.
Daher hier als Anlage Ihr Antrag zur Kurzarbeit, den Sie an Ihre Arbeitsagentur leiten können.
Anbei als Anlage zudem eine Zusammenfassung der häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen.
Insbesondere zur Kurzarbeit:
Muss der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen?
Die Arbeitsagenturen wollen bei Kurzarbeit Folgendes wissen: Wurde der Betriebsrat beteiligt (wenn einer besteht)? Sind geringfügig Beschäftigte betroffen? Diese haben keinen Anspruch! Und: Haben die Arbeitnehmer zugestimmt?
Wann ist keine ausdrückliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kurzarbeit nötig?
Wenn eine Anordnungsbefugnis in den Tarifverträgen vorgesehen ist und diese Tarifverträge entweder direkt gelten oder in den Arbeitsverträgen in Bezug genommen wurden.
Natürlich geht in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung vor – der Betriebsrat kann nicht durch einzelvertragliche Regelungen umgangen werden. In Betrieben ohne BR gilt:
·         Sanitär und Metall:  Kurzarbeitsanordnung ohne Beteiligung des Mitarbeiters möglich
·         Tischler:  vorherige Anhörung des Mitarbeiters
·         Elektro: vertragliche Vereinbarung nötig: MTV unter Nr. 8:  Kurzarbeit kann durch betriebliche Vereinbarungen mit einer Ankündigungsfrist von 5 Kalendertagen eingeführt werden. Zur Vermeidung von Entlassungen kann daher die regelmäßige Arbeitszeit für die gesamte Belegschaft oder für einzelne Betriebsabteilungen herabgesetzt werden (Kurzarbeit). Die Kürzung der Arbeitszeit kann dadurch erfolgen, dass volle Arbeitstage ausfallen oder die tägliche Arbeitszeit gekürzt wird.
·         Bau, Dachdecker, Maler: bis zum 31.3.2020 unproblematisch:  SaisonKUG ,
danach ist davon auszugehen, dass auch hier eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich ist, da sich dazu bislang keine ausdrücklichen Regelungen im TV finden.
Bei Friseuren, Bäckern, Fleischern fehlt ein ausdrücklicher Hinweis in den Tarifverträgen – was tun?
Hier müsste entweder im Vertrag die grundsätzliche Zulässigkeit der Kurzarbeit vereinbart worden sein oder aber sie muss jetzt zusätzlich vereinbart werden.
Hier reicht die Vereinbarung wie folgt: Der Arbeitgeber ist berechtigt, einseitig Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und er den Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung  angezeigt hat. Dabei ist gegenüber dem Arbeitnehmer eine Ankündigungsfirst von 4 Tagen einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist bei Einführung  von Kurzarbeit damit einverstanden, dass die Arbeitszeit vorübergehend entsprechend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung entsprechend reduziert wird.
Bitte beachten Sie: Entschließen Sie sich jetzt oder später zu einer Kündigung, kommt für diesen Mitarbeiter in der Kündigungsfrist keine Kurzarbeit mehr in Betracht!
Die in der letzten Woche beschlossenen Erleichterungen zur Kurzarbeit sollen bereits ab dem 01.03.2020 rückwirkend in Kraft treten!
Bild: daboost – stock.adobe.com
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