Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Betriebe müssen ihre Mitarbeiter auf Urlaubsbeantragung hinweisen!

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, bloß weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Der Arbeitgeber  müsse nachweisen, dass er seinen Mitarbeiter angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.

Diese Entscheidung hat das BAG nun mit seinem Urteil vom 19.02.2019 umgesetzt. Arbeitgeber sollten also künftig rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres in vollem Umfang genommen werden muss.

Eine Zwangsurlaubserteilung wird aber vom Arbeitgeber nach wie vor nicht verlangt!

Welche Voraussetzungen muss der Hinweis erfüllen?

  • Rechtzeitig: – also nicht erst im Dezember, wenn der Urlaub gar nicht mehr genommen werden kann.
  • Konkret: Das Urteil verlangt zwar nicht ausdrücklich eine individuelle Arbeitnehmer-Ansprache – aber wie sonst soll es konkret sein? Daher sollte der Hinweis auf den Arbeitnehmer bezogen sein: Ein Aushang am „Schwarzen Brett“ : Nehmt bitte alle euren Urlaub! reicht also nicht!
  • Die Folge muss klar benannt werden: Es droht sonst Verfall.
  • Möglichst in Textform – aus Gründen der Nachweisbarkeit (Email, Schriftform).

Wie kann der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachkommen?

  • Empfehlenswert ist ein Hinweis bereits im ersten Viertel eines Jahres: Auf diese Weise genügt er der Forderung, „es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen“.
  • Schriftlich, z.B. als Anlage zur Entgeltabrechnung für jeden Arbeitnehmer.
  • Im Jahr 2019 kann der Hinweis aber auch jetzt noch erfolgen, damit der Arbeitgeber auf der sicheren Seite ist. In diesem Fall ist ein Zusatz zu empfehlen, dass die Urlaubsbeantragung zum jetzigen Zeitpunkt durchaus möglich ist!

Benötigen Sie einen Formulierungshinweis? Dann sprechen Sie uns als Innungsmitglied gern an.

Bild: Creativstudio – stock.adobe.com

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